Liefer- und Verkaufsbedingungen für Unternehmer (B2B)

Data-Label GmbH · Zilzkreuz 9 · 53604 Bad Honnef
Stand: 01.01.2027

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im
    Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
    öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Für Verbraucher gelten
    unsere gesonderten AGB für den Online-Shop.
  2. Sie gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und
    Leistungen der Data-Label GmbH („Data-Label“), auch für alle künftigen
    Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
  3. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des
    Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht
    Vertragsbestandteil, auch wenn Data-Label ihnen nicht ausdrücklich
    widerspricht oder in Kenntnis ihrer Geltung liefert. Sie gelten nur,
    wenn Data-Label ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  4. Individuelle, schriftlich getroffene Vereinbarungen (z. B.
    Rahmenverträge) haben Vorrang. Soweit sie die Haftung nicht ausdrücklich
    regeln, gelten ergänzend § 7 und § 8 dieser Bedingungen.

§ 2 Angebote,
Beschaffenheit, keine Garantie

  1. Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit unserer
    Auftragsbestätigung oder mit der Lieferung zustande. Maßgeblich für
    Inhalt und Umfang ist die Auftragsbestätigung.
  2. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich abschließend aus der
    Auftragsbestätigung und der darin in Bezug genommenen
    Produktspezifikation bzw. dem vom Kunden freigegebenen Muster. Angaben
    in Datenblättern, Spezifikationen, Prüfberichten, Prospekten und auf der
    Website sowie mündliche Auskünfte sind Beschaffenheitsangaben bzw.
    Richtwerte, keine Garantien und keine Zusicherung einer
    Eignung für einen bestimmten Zweck.
  3. Eine Garantie (§ 443 BGB) übernimmt Data-Label nur, wenn sie
    ausdrücklich schriftlich als „Garantie“ bezeichnet ist.
  4. Data-Label darf Rohstoffe und Vormaterialien durch gleichwertige
    ersetzen, soweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wird und
    keine abweichende schriftliche Vereinbarung (Change-Control)
    besteht.

§ 3 Eignung,
Verarbeitung und Verantwortung des Kunden

  1. Der Kunde prüft vor dem Serieneinsatz eigenverantwortlich, ob die
    Ware für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Das betrifft
    insbesondere: Drucker, Druckeinstellungen (Geschwindigkeit,
    Druckenergie, Andruck), Farbband, Untergründe, Klebeflächen, mechanische
    Belastung (z. B. Reibung, Verpackung, Transport), Sterilisation,
    Temperatur, Chemikalien sowie regulatorische Anforderungen.
  2. Anwendungstechnische Beratung, Druckparameter, Testergebnisse und
    Empfehlungen von Data-Label erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch
    unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. Die
    Einrichtung und Einstellung der Drucker beim Kunden liegt in der
    Verantwortung des Kunden.
  3. Etiketten und Verbrauchsmaterialien von Data-Label sind keine
    Medizinprodukte. Die Verifizierung, Validierung und Freigabe im Rahmen
    regulatorischer Anforderungen des Kunden (z. B. MDR, ISO 13485, GMP)
    obliegt allein dem Kunden.

§ 4 Mengen- und
Ausführungstoleranzen

  1. Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind
    fertigungsbedingt zulässig und werden nach tatsächlicher Menge
    berechnet.
  2. Branchenübliche Abweichungen in Farbe, Maß, Stanzung, Wickelung und
    Materialstärke stellen keinen Mangel dar.

§ 5 Wareneingangsprüfung
und Mängelrüge

  1. Es gilt § 377 HGB mit folgenden Maßgaben: Der Kunde hat jede
    Lieferung und jede Charge vor der Verarbeitung,
    mindestens durch Sichtprüfung und Probedruck mit den eigenen Druckern
    und Einstellungen, zu prüfen.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach
    Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung
    schriftlich unter Angabe von Charge, Menge und Fotos zu rügen.
    Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  3. Ware, die trotz erkennbarem Mangel oder ohne die Prüfung nach Abs. 1
    verarbeitet, bedruckt oder angebracht wurde, gilt hinsichtlich dieses
    Mangels als genehmigt; insoweit bestehen keine Ansprüche, insbesondere
    nicht auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten.
  4. Beanstandete Ware ist getrennt aufzubewahren und Data-Label auf
    Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Rückstellmuster je
    Charge sind vom Kunden bis zum Verbrauch der Charge aufzubewahren.

§ 6 Mängelansprüche

  1. Bei Mängeln leistet Data-Label nach eigener Wahl Nachbesserung oder
    Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal
    fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag
    zurücktreten.
  2. Aufwendungen für Aus- und Einbau (§ 439 Abs. 3 BGB), etwa das
    Ablösen und Neuetikettieren, ersetzt Data-Label nur in erforderlichem
    und nachgewiesenem Umfang und begrenzt auf den Nettoauftragswert der
    mangelhaften Lieferung. Weitergehende Ansprüche richten sich
    ausschließlich nach § 7.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab
    Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Garantie sowie in den
    Fällen des § 7 Abs. 1.

§ 7 Haftung

  1. Data-Label haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
    ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, bei Verletzung
    von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
    im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem
    Produkthaftungsgesetz.
  2. Im Übrigen haftet Data-Label – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
    bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also
    solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
    Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
    vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei
    Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Folgeschäden sind ausgeschlossen. In den Fällen des
    Abs. 2 haftet Data-Label insbesondere nicht für mittelbare Schäden und
    Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und
    Stillstandszeiten, Umrüst-, Sortier-, Prüf-, Untersuchungs-,
    Separierungs- und Personalkosten, Kosten von Rückrufen sowie Ansprüche
    Dritter – auch dann nicht, wenn die Ware mangelhaft ist oder eine
    falsche Ware geliefert wurde. Die Pflicht zur Nacherfüllung nach § 6
    bleibt unberührt.
  4. Soweit Data-Label nach Abs. 2 haftet, ist die Haftung je
    Schadensfall auf den Nettoauftragswert der betroffenen Lieferung und
    insgesamt auf 2.000 € je
    Kalenderjahr begrenzt.
  5. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der
    Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Data-Label.
  6. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw.
    Kenntnis, soweit nicht Abs. 1 eingreift.
  7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
    vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
    des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von
    Data-Label (Bad Honnef). Data-Label ist berechtigt, auch am Sitz des
    Kunden zu klagen.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der
    übrigen Bestimmungen unberührt.